AG Schwabach: LASIK-Operation als notwendige Heilbehandlung – Versicherung muss ihrem Versicherungsnehmer Kost

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung die Versicherung wegen der Kostenübernahme für eine LASIK-Operation in Anspruch genommen. Ihm war zuvor an den Augen eine Kurzsichtigkeit von -0,5 bzw. -0,75 Dioptrien diagnostiziert worden. Die behandelnden Ärzte empfahlen ihm daraufhin eine LASIK-Operation. Den Antrag auf Kostenerstattung lehnte die Beklagte allerdings außergerichtlich ab. Gleichwohl unterzog sich der Versicherungsnehmer in der Folge einer LASIK-Operation und stellte die Kosten der Versicherung in Rechnung. Nachdem diese die Übernahme ablehnte, reichte der Versicherungsnehmer Klage ein.

 

Die beklagte Versicherung verteidigte sich gegen die Forderung mit dem Argument, dass bei dem Kläger überhaupt keine Krankheit vorläge. Denn die Kurzsichtigkeit sei so gering, dass die Beeinträchtigung der Sehqualität nur eine Unannehmlichkeit und keine Krankheit darstelle.

 

Dieser Argumentation hat das Amtsgericht einen Riegel vorgeschoben. Der Kläger sei krank gewesen, weil die Fehlsichtigkeit eine Abweichung von der Normalsichtigkeit darstelle und einer Korrektur durch eine Brille bedurfte. Die LASIK-Operation stelle auch eine Heilbehandlung dar, weil die Fehlsichtigkeit durch die Operation zumindest eine Linderung der Kurzsichtigkeit zur Folge hatte.

 

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich die insgesamt versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung. „Denn es bleibt zwar dabei, dass der Versicherungsnehmer die Tatbestandsvoraussetzungen für den Versicherungsfall darlegen und beweisen muss. Allerdings kommt der Bundesgerichtshof bei dieser Darlegungslast den Versicherungskunden durchaus entgegen“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A..

 

Darüber hinaus zeigt das Vorgehen, dass ein Einschalten eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. Rechtsanwalt Luber: „Denn es ist nach unserer Einschätzung eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist.“

 

 Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

 CLLB-Rechtsanwälte ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Wir vertreten in ausgewählten Fällen Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Versicherungsunternehmen.

 

Unser Spezialgebiet ist die Schadenskompensation, d.h. unsere Mandanten profitieren insbesondere von dem über viele Jahre in zahllosen Prozessen gegen verantwortliche Personen und Gesellschaften gesammelten Wissen unserer Anwälte. Die von uns geführten Verfahren erstrecken sich auf so gut wie alle Gerichte in der gesamten Bundesrepublik.

 

Anerkennung haben insbesondere unsere Erfolge bei komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen gefunden. Seit nunmehr 10 Jahren  arbeiten mittlerweile dreizehn hochspezialisierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen daran, für unsere Mandanten bereits verloren geglaubtes Geld wieder zurück zu holen.

 

Wir sind etablierter Ansprechpartner für diverse Schutzvereinigungen und verfügen über Standorte in München, Berlin und Zürich. Weiterhin arbeiten wir eng mit Kooperationspartnern aus zahlreichen europäischen Staaten und den USA zusammen.

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de

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